Statuten
der Frauengemeinschaft
der Pfarrei St. Jakob, Ennetmoos
I. Name, Gründung, Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Frauengemeinschaft FG Ennetmoos„ besteht ein im Jahr 1921 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Ennetmoos. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.
II. Zweck und Aufgaben
Art. 2 Zweck
Die Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Sie erfüllt Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere Fraueninteressen. Sie ist parteipolitisch neutral.
Art. 3 Aufgaben
3.1 Pflege der Gemeinschaft, der Solidarität und der gegenseitigen Hilfe
3.2 Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.3 Persönliche, religiöse, kulturelle, politische und soziale Bildung der Frauen.
3.4 Halten eines Gedächtnisses für jedes verstorbene Mitglied Halten eines Gedächtnisses am Muttertag für alle lebenden und verstorbenen
Mitglieder
3.5 Vertretung der Interessen der Gemeinschaft und seiner Mitglieder und Einsatz für ökumenische Bestrebungen
3.6 Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde und Region
3.7. Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Frauenbund und Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist an der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft mitzuwirken oder den Vereinszweck ideell unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird bestätigt durch die Aushändigung des Aufnahmescheines anlässlich der Generalversammlung.
Der Beitritt in die Gemeinschaft ist verbunden mit dem Beitritt in den Gedächtnisfonds der Frauen- und Müttergemeinschaft Ennetmoos.
Der Austritt aus der Gemeinschaft kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied erfolgen. Des Weiteren erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Jahresbeitrag während 2 Jahren nicht mehr entrichtet wurde.
IV. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A Generalversammlung
B Vorstand
C Rechnungsrevisorinnen
A Generalversammlung
Art. 6 Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr zusammentritt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Art. 7 Einladung, Anträge
Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden mind. 20 Tage im voraus einberufen. Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind bis 1. Dezember schriftlich an die Präsidentin oder das Leitungsteam einzureichen.
Art. 8 Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
8.1 Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Protokolls der Generalversammlung
8.2 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen
8.3 Festsetzung des Jahresbeitrages
8.4 Beschlussfassung über Annahme und Revision der Statuten
8.5 Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
8.6 Aufnahme von Mitgliedern
8.7 Genehmigung von Reglementen und Richtlinien
8.8 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 19 und Art. 20 das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Fünftel (1/5) der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangen.
B Vorstand
Art. 10 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsidentin und Vizepräsidentin oder Leitungsteam
- Kassierin
- Aktuarin
- Weitere Vorstandsmitglieder
Der Vorstand organisiert sich selbst.
Der/die geistliche Begleiter/in ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
3 Art. 11 Amtszeit und Entschädigung
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich; die Spesen werden vergütet. Der Vorstand ist von der Mitgliederbeitragspflicht befreit. Die geistliche Begleitung wird in Absprache zwischen Vorstand und Pfarreileitung geregelt.
Art. 12 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
12.1 Wahrnehmung der unter Art. 2 und 3 genannten Vereinszwecke und -aufgaben
12.2 Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der weiteren Tätigkeiten des Vereins
12.3 Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung inkl. allfälliger Statutenrevisionen
12.4 Ernennung der Ressortverantwortlichen und Festlegung von deren Aufgaben
12.5 Erlass und Änderung von Reglementen und Richtlinien
12.6 Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
12.7 interne und externe Kommunikation
Art. 13 Unterschriftsberechtigung
Für den Bank- und Postverkehr zeichnet der Vorstand zu zweien, er hat eine Finanzkompetenz von Fr. 3'000.-- für einmalige Ereignisse.
Art. 14 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
C Rechnungsrevisorinnen
Art. 15 Rechnungsrevision Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand der Gemeinschaft. Sie erstatten jeweils an der GV Bericht. Ihre Amtsdauer entspricht der des Vorstandes und sie werden alternierend gewählt.
Finanzen
Art. 16 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der Gemeinschaft bestehen aus:
1. Jahresbeitrag der Mitglieder (Mitglieder ab dem 75. Altersjahr sind davon befreit)
2. Zinsen des Kapitals
3. Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
4. Überschüsse und allfällige Reinerlöse von Kursen und Veranstaltungen
5. Zuwendungen von Gönnern, Vermächtnissen, Vergabungen und allfällige Kirchenopfer
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 17 Haftung
Für die Verpflichtungen der Gemeinschaft haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 18 Mitgliederbeitrag
Die Gemeinschaft entrichtet dem Kantonalen Katholischen Frauenbund und dem schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF die an deren Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliederbeiträge.
V. Schlussbestimmungen
Art. 19 Statutenänderung
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 20 Auflösung der Gemeinschaft
Zur Auflösung der Gemeinschaft bedarf es zwei Drittel der Stimmen, der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand muss einen entsprechenden Antrag an die Generalversammlung vorgängig dem Kantonalen Katholischen Frauenbund mitteilen.
Art. 21 Vermögensverwendung
Wird die Gemeinschaft aufgelöst, so wird das Vermögen unter Aufsicht der örtlichen Kirchgemeinde angelegt. Diese hält das Vermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen, sozialen Zweck.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen im ZGB Art. 60ff.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 7.März 2019 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.
Die Präsidentin Die Aktuarin
Anya Gander Priska Amstutz